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Während sich die Leute in ganz Deutschland auf den Weihnachtsmärkten tummeln kehrt auch ein wenig Besinnlichkeit ins EU-Parlament ein, denn die EVP besteht nicht länger darauf eine Kategorie von “Nicht-Risikoländern” in die EUDR aufzunehmen. Des weiteren haben die aktualisierten OECD Leitlinien einen Einfluss auf die Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung, dies und noch mehr schauen wir uns nun an.
Ab in die Themen!
EU-Entwaldungsverordnung: EVP gibt Widerstand gegen „Nicht-Risikoländer“-Kategorie auf
Die Europäische Volkspartei (EVP) hat mitgeteilt, dass sie nicht länger auf der Einführung einer Kategorie von „Nicht-Risikoländern“ in die EU-Entwaldungsverordnung besteht. Diese Entscheidung könnte die laufenden Trilog-Verhandlungen zwischen EU-Parlament, EU-Kommission und Rat erheblich vereinfachen und einen Kompromiss ermöglichen.
Die Entwaldungsverordnung soll verhindern, dass Produkte, die mit Entwaldung in Verbindung stehen, in den EU-Binnenmarkt gelangen. Ursprünglich sah die Verordnung drei Risikokategorien vor: „geringes Risiko“, „normales Risiko“ und „hohes Risiko“. Die EVP-Fraktion hatte in den Diskussionen die Einführung einer vierten Kategorie vorgeschlagen: Länder mit „Nicht-Risiko-Status“. Produkte aus solchen Ländern hätten keine umfassenden Sorgfaltspflichten durchlaufen müssen, da angenommen wurde, dass in diesen Ländern kein Entwaldungsrisiko besteht. Kriterien für diese Einstufung wären etwa die Stabilität oder Zunahme der bewaldeten Fläche seit 1990 oder die Ratifizierung internationaler Abkommen gewesen.
Der Vorschlag stieß jedoch auf Widerstand. Kritiker, darunter Mitgliedstaaten im Rat, argumentierten, dass die Einführung einer solchen Kategorie sowohl gegen WTO-Regeln verstoßen als auch den eigentlichen Zweck der Verordnung – die Vermeidung von Entwaldung – untergraben könnte. Dennoch fand der Vorschlag im EU-Parlament am 14. November 2024 eine Mehrheit. Der Rat zeigte sich jedoch uneinsichtig, sodass die Verordnung erneut ins Trilog-Verfahren verwiesen wurde.
Um den Prozess zu beschleunigen und die Verordnung voranzubringen, hat die EVP-Berichterstatterin Christine Schneider in einem Brief mitgeteilt, dass die Fraktion ihren Vorschlag fallen lässt. Stattdessen schlägt die EVP eine alternative Lösung vor: Eine Klausel, die eine vereinfachte Sorgfaltspflicht für Länder ermöglicht, die nachweislich effektive Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Wälder ergriffen haben. Diese Lösung zielt darauf ab, die Belastung für Unternehmen zu reduzieren, ohne das Ziel der Entwaldungsverordnung zu gefährden. Die Verordnung soll gemäß den aktuellen Plänen ab 2025 verbindlich angewendet werden.
Artikel 18 der Taxonomie-Verordnung: Bezugnahme auf aktualisierte OECD-Richtlinien
Mit der Überarbeitung der OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen im Juni 2023 ergeben sich auch Änderungen in der Anwendung von Artikel 18 der EU-Taxonomie-Verordnung. Dieser Artikel legt fest, dass Unternehmen, deren wirtschaftliche Aktivitäten als taxonomiekonform gelten, Mindestanforderungen an verantwortungsbewusstes Wirtschaften erfüllen müssen. Diese Anforderungen umfassen die Einhaltung der OECD-Leitlinien und der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.
Die Verordnung stellt klar, dass Verweise auf die OECD-Leitlinien und die UN-Leitprinzipien dynamisch sind. Das bedeutet, dass jede Aktualisierung der Leitlinien automatisch in die Anforderungen einfließt. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die neuesten Standards umsetzen. Für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) fallen, wird davon ausgegangen, dass deren Einhaltung automatisch die Anforderungen aus Artikel 18 erfüllt. Dies gilt auch für Unternehmen, die freiwillig die Vorgaben der CSDDD umsetzen.
Die Europäische Kommission hat hierzu eine Mitteilung veröffentlicht, die weitere Einzelheiten zur Anwendung der Mindestanforderungen und deren Verknüpfung mit anderen Regelwerken wie der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) erläutert. Unternehmen sind angehalten, ihre Compliance-Strategien entsprechend anzupassen, um mögliche Verstöße gegen die Taxonomie-Verordnung zu vermeiden.
Deutschland aktualisiert Rahmenwerk für grüne Anleihen
Deutschland hat die Deutsche Bank und die DZ Bank damit beauftragt, das Green Bond Framework zu überarbeiten. Ziel der Aktualisierung ist es, das Konzept an aktuelle Marktstandards und Investorenanforderungen anzupassen sowie den Beitrag zu nachhaltigen Finanzierungszielen zu stärken.
Seit Einführung des Rahmenwerks im Jahr 2020 wurden grüne Anleihen im Volumen von über 73 Milliarden Euro emittiert. Herzstück bleibt das Twin Bonds-Konzept, das herkömmliche und grüne Anleihen koppelt, um Liquidität und Transparenz zu gewährleisten. Die geplanten Änderungen sollen bis 2025 abgeschlossen sein und Deutschlands Position als Vorreiter in der nachhaltigen Finanzierung sichern.
ESG-Wahrheiten
Bezüglich der Gesamtoffenlegung aller Kriterien lässt sich beobachten das die größte Gruppe an Unternehmen zwischen 10% und 20% aller Kriterien offen legt, eine weitere recht große Gruppe legt zwischen 30% und 40% offen und ein paar vereinzelte Ausreißer legen etwas mehr als 50% aller Kriterien offen.
Lasst doch gerne ein Herz da wenn euch die heutige Ausgabe des Newsletters gefallen hat und lasst uns in den Kommentaren wissen welche Branchen euch besonders interessieren, damit wir euch entsprechende Daten präsentieren können!
Merci beaucoup!
Louis
Und ein paar weiterführende Links: